Hallo liebe Vereinsfreunde,

wir hatten ja bereits in einem der vorherigen News-Blogs hier den Punkt behandelt, das der eingetragene Verein im Sinne von § 21 BGB eine eigene juristische Person darstellt und deshalb das Haftungs-Privileg des § 31 BGB gilt: Für den Vereins-Vorstand und Vereins-Beauftragte haftet daher grundsätzlich zunächst der Verein selbst.

Selbstverständlich ist das natürlich kein Freibrief dür die Vorstands-Mitglieder und Verantwortlichen in festen Funktionen des Vereins. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 31 a BGB auch gleich eine Klarstellung und Präzisierung vorgenommen, denn alle Vereins-Verantwortlichen sollen natürlich ihre jeweiligen Aufgabe verantwortungsvoll und möglichst fehlerfrei ausführen und wahrnehmen.

Klarstellend stellt dazu § 31 a BGB folgendes fest:

"§ 31 a  Haftungs von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins."
 
Klar erkennbar stellt diese Haftungsklarstellung darauf ab:
 
- Die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung soll geschützt und gestärkt werden.
- Dieses Privileg gilt für die ehrenamtlich Tätigen in den eingetragenen Vereinen.
 
Das, so finde ich, ist eine faire und sichere Regelung für alle Vereins-Verantwortlichen.
 

Beste Vereinsgrüße aus Berlin,
 
Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Vereins-Experte